SATZUNG

 

1. Name, Mitgliedschaft
Die ,,lndustrievereinigung Fellbach" besteht seit Oktober 1945 als ein Zusammenschluss von Fellbacher Unternehmen.
Mitglieder können sein: Industriebetriebe aus Fellbach und aus Nachbarorten sowie nichtindustrielle Unternehmen und Einzelpersonen, welche der Industrie nahestehen, deren Belange fördern oder ähnliche Interessen vertreten.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahme beschlossen wird, und endet mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds oder mit dessen Ausschluss.

2. Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat den Zweck, Gedanken- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu pflegen und deren Interessen in gemeinsamen wirtschaftlichen Fragen zu vertreten, zu wahren und zu fördern.
Aufgabe der Vereinigung ist es nicht, Sonderinteressen einzelner Mitglieder zu vertreten.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung in allen Fragen, die von gemeinsamem wirtschaftlichem Interesse sind.
Mitglieder können auch in Begleitung von Familienangehörigen sowie Angestellten in unternehmerischer Funktion an den Versammlungen und an anderen Veranstaltungen der Vereinigung teilnehmen. Sie können das Mitglied auch vertreten.
Die Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme.

4. Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

5. Organe
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich einmal möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt und wird vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
In ihr ist der Jahres- und Kassenbericht zu erstatten und zur Genehmigung vorzulegen. Auch hat die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
Alle zwei Jahre werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Vorsitzende und bis zu zehn Ausschussmitglieder gewählt. Der Ausschuss wählt anschließend aus seinem Kreis den stellvertretenden Vorsitzenden, ferner, falls erforderlich, den Kassier und den Schriftführer.
Weitere Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf angesetzt. Die Einladung erfolgt schriftlich.

7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Ausschussmitgliedern.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt die Vereinigung.
Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds. Ihm obliegt die Vorbereitung der Versammlungen und anderen Veranstaltungen.
Er ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer zu bestellen und dessen Aufgaben festzulegen. Der Geschäftsführer erhält die Weisungen für seine Tätigkeit vom Vorsitzenden. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Er unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung der Versammlungen und anderer Veranstaltungen. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen mit beratender Stimme teil.

8. Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes
Die Mitglieder sind zum Austritt aus der Vereinigung berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus der Vereinigung ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (vgl. Ziffer 7 Abs. 1). Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
Das Mitglied ist berechtigt, wegen seines Ausschlusses eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Einspruch muss vom auszuschließenden Mitglied eingehend begründet werden.

9. Beschlussfassung
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt.
Nur die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden über die Auflösung der Vereinigung beschließen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10. Auflösung der Vereinigung
Im Falle der Auflösung bestimmt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand.


Beschlossen am 03.04.2006

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